Liefer- und Zahlungsbedingungen

Alle Verkäufe erfolgen, soweit nicht im einzelnen andere schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nur unter folgenden Bedingungen:

1. Abschluß:
a) Unsere Angebote sind freibleibend, Abschlüs­se und Vereinbarungen sowie durch unsere Vertreter vermittelte Geschäfte werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht schriftlich von uns bestätigt sind.

b) Unsere Verkaufsbedingungen gelten als vereinbart. Die Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

c)    Warenbestellungen unter € 150,- netto werden mit einem Verwaltungskosten-zuschlag von € 15,- belegt.

2. Lieferzeit und höhere Gewalt:
a) Angaben über Lieferzeiten sind nur an­nähernd und unverbindlich anzusehen. Betriebsstörungen jeder Art und Liefererschwernisse - auch bei unseren Zulieferanten - entbinden uns von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferzeit und berechtigen uns zur Verlängerung der Lieferfristen sowie zur Ausführung von Teillieferungen.

b) Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unserem Zulieferanten sowie neue behördliche Maßnahmen, die auf Erzeugungskosten und Versand nachteilig einwirken, berechtigen uns, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß wir hierdurch schadenersatzpflichtig werden.

3. Preise und Verpackungen:
a) Unsere Preise gelten - sofern nichts anderes vereinbart wurde - ab Werk. Staats- und sonstige Abgaben, die bei der Preisfestsetzung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber die Ware mittelbar oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers, falls durch Gesetz nicht anders bestimmt wird. Wir sind berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Abschluß und Lieferung Preiserhöhungen durch Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Aufpreise eintreten.

b) Verpackung wird in Sonderfällen berechnet und kann nicht zurückgenommen werden. Recyclingkosten müssen vom Empfänger getragen werden.
  d) Bei Zielüberschreitungen können - vorbehaltlich sonstiger Rechte - Verzugsspesen in Höhe der jeweils von den Banken über laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung gestellt werden. Die Nichteinhaltung des Zahlungsziels hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingekommener Wechsel, zur Folge; ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Das gleiche gilt, wenn uns nach dem Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern.

e) Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Mängel­rügen ist ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt:
a) Bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung und insbesondere bis zur Einlösung aller in Zahlung gegebenen Wechsel - auch der Finanzwechsel - und Schecks bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum und kann im Falle des Zahlungsverzugs von uns auf Kosten des Käufers wieder zurückgenommen werden. Der Käufer ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung übereignen; er darf sie nur im Rahmen seines laufenden Geschäftsverkehrs weiter verkaufen oder verarbeiten. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen.

b) Der Käufer erwirbt an der von uns gelieferten Ware im Falle der Weiterverarbeitung kein Eigentum gemäß § 950 BGB, da eine etwaige Verarbeitung durch den Käufer in unserem Auftrag erfolgt. Die neu hergestellte Sache dient unbeschadet dem Recht dritter Lieferanten zu unserer Sicherung bis zur Höhe unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung. Sie wird vom Käufer für uns verwahrt und gilt als Ware i. S. dieser Bedingungen.

c) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich, in welchem Zustand - so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, die ihm aus Veräußerungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

d) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist nach unserer Wahl ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Ludwigsburg oder das Landgericht Stuttgart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Klagen aus Wechsel und Scheck sowie aus unserem Eigentumsrecht.

In jedem Fall gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.

11. Gültigkeitsklausel:
Sollten einzelne Bestimmungen des abzuschließenden Liefervertrages oder dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts oder des übrigen Teils dieser Verkaufsbedingungen nicht berührt.

 

 

Stand 01.09.2013

 

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